Einordnung: Kommunalrecht / Grundrechte
Konkret: Anspruch auf Nutzung einer kommunalen Einrichtung
Kernaussage: Art. 21 Ia Nr. 2 BayGO ist im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit verfassungskonform auszulegen. Das bedeutet, dass antisemitische Inhalte im Sinne der Norm erst dann zu erwarten sind, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antisemitischen Äußerungen die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (Übertragung der Grundsätze der "Wunsiedel-Entscheidung" des BVerfG).