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VGH Mannheim, Urteil vom 23.02.2022, 5 S 947/21

Einordnung: Straßenrecht

Konkret: § 41 StrG BW

Kernaussagen: Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 41 Abs. 2 StrG BW den Gemeinden bei der satzungsrechtlichen Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf Straßenanlieger nicht aufgibt, in der Satzung eine Befreiungsmöglichkeit in atypischen Fällen vorzusehen.

Macht eine Gemeinde von der Übertragungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 StrG BW Gebrauch, so bestimmt sich die Zumutbarkeit dieser Verpflichtung i.S.v. § 41 Abs. 1 StrG BW ab dem Übergang maßgeblich aus der Perspektive der Straßenanlieger.

Eine zur Unzumutbarkeit führende grundstücksbezogene Härte kann über die in der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 12.11.2005 - 5 S 2108/14, juris Rn. 36) anerkannten Fälle hinaus auch dann vorliegen, wenn in Bezug auf das Straßengrundstück, das Gegenstand der satzungsrechtlichen Verpflichtung eines Straßenanliegers ist, individuelle Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise dazu führen, dass von diesem die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Reinigungs-, Räum- und Streupflicht billigerweise nicht verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang können sowohl die (fehlende oder geringe) Verkehrsbedeutung der in Rede stehenden Straßenfläche Bedeutung erlangen als auch sachliche (z.B. topographische und bauliche) Besonderheiten dieser Straßenfläche.

Diese Entscheidung ist examensrelevant und wird im Skript Crashkurs Öffentliches Recht Baden-Württemberg behandelt.

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