Einordnung: Straßenverkehrsrecht
Konkret: § 45 I 1 StVO
Kernaussagen:
Die regelmäßige Nutzung einer Straße oder eines Weges als bloßer Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten nach § 45 I 1 StVO begründen.
Fazit:
Unfall? Sofort Polizei und Versicherer informieren. Nicht erst schlafen gehen und später melden.
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