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VGH Mannheim, Beschluss vom 15.5.2025, 9 S 666/25

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 3 I, 5 I 1 GG

Kernaussage: Innenbereiche einer Universität – wie das Foyer einer Universitätsbibliothek – sind in aller Regel keine Orte des allgemeinen kommunikativen Verkehrs.

Handelt es sich bei einem Raum der Universität nicht um ein öffentliches Forum, kann diese unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere Art. 3, 5, 8 GG, die Rahmenbedingungen, unter denen eine Inanspruchnahme des Ortes möglich sein soll, regeln und eine insoweit bestehende Verwaltungspraxis auch für einen bereits zuvor gestellten Antrag wieder ändern.

Das Problem ist examensrelevant und wird in unseren Crashkursskripten Öffentliches Recht behandelt. Die Entscheidung erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 08/2025.

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