Einordnung: Baurecht / Verwaltungsvollstreckungsrecht
Konkret: Zivilrechtliche Vollstreckungshindernisse
Kernaussage: Die aus einer gegenüber einem Mieter erlassenen Duldungsverfügung folgende Pflicht, die Durchsetzung der gegenüber einem Grundstückseigentümer ausgesprochenen baurechtlichen Nutzungsuntersagung hinzunehmen, gestaltet die zivilrechtliche Lage. Die Abwehransprüche des Mieters aus dem Mietvertrag und aus dem Besitz nach § 862 I BGB sind ausgeschlossen und dem Vermieter ist die Erfüllung der nach § 535 I 1 BGB bestehenden Pflicht zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 275 I BGB unmöglich.