Einordnung: Baurecht
Konkret: Grenzüberschreitender Drittschutz
Kernaussage: § 246 Abs. 10 i.V.m. Abs. 13a BauGB vermittelt Drittschutz nur innerhalb eines (faktischen) Gewerbegebiets, gewährt also keinen grenzüberschreitenden Schutz.
Das Gebot der Rücksichtnahme kommt nicht zur Anwendung, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist oder wenn planerische Festsetzungen so weit konkretisiert sind, dass eine Anwendung des Rücksichtnahmegebots auf eine Korrektur der Festsetzungen des Bebauungsplans hinausläuft.
Die Entscheidung erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 07/2025.
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