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VG Köln, Urteil vom 10.10.2024, 8 K 3711/22

Einordnung: Baurecht

Konkret: § 35 I Nr. 1 BauGB / Beseitigungsverfügung

Kernaussagen:
Ein Pensionspferdebetrieb unterfällt § 35 I Nr. 1 BauGB nur, wenn die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht und der Betrieb ernsthaft, langfristig ausgerichtet und nachhaltig ist.
Bei einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung besteht ein sog. intendiertes Ermessen.
Es ist zwischen der faktischen und der aktiven Duldung zu differenzieren. Nur die aktive Duldung kann einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehen. Sie muss ausdrücklich und ggf. auch schriftlich von der Behörde erklärt werden.

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