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VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.12.2021, 3 K 4579/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Versammlungsrecht

Kernaussagen: Das VG Karlsruhe hat einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) im Zusammenhang mit sog. Corona-„Spaziergängen“ erlassene, bis zum 31.01.2022 geltende versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hatte mit der genannten Allgemeinverfügung „alle mit generellen Aufrufen zu „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend“ untersagt, diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang, d.h. etwa die Auflösung der Versammlung, angedroht.
Diese Anordnungen sind rechtmäßig, weil die Veranstalter der „Spaziergänge“ bisher bewusst das Anmeldeerfordernis und die daraufhin in der Regel folgenden Auflagen wie etwa ein flächendeckendes Maskentragungsgebot umgehen wollen, um so „ungehindert“ von solchen Auflagen ihre Versammlung durchführen zu können und um zu verhindern, dass die Versammlungsbehörden und die Polizei die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen und ausreichend personelle Kräfte zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorhalten können. Die Antragsgegnerin ist nach den bisherigen Erfahrungen auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erneuten Durchführung der nicht angemeldeten „Spaziergänge“ etwa die Maskentragepflicht nicht erfüllt und Abstände nicht eingehalten werden, so dass mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen bei weiteren „Spaziergängen“ die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wäre.

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