Einordnung: Schulrecht / Grundrechte
Konkret: § 42 III 1 SchulG NRW, Art. 4 I, II GG
Kernaussagen: Eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqab im Unterricht verstößt gegen die Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzuarbeiten. Schüler und Lehrer sowie die Schüler untereinander müssen sich so austauschen können, dass eine Identifizierung sowie die verbale und nonverbale Kommunikation jederzeit möglich ist.
Die Wesentlichkeitstheorie verlangt keine spezielle parlamentsgesetzliche Bestimmung, mit der das Tragen einer Gesichtsverhüllung im Unterricht ausdrücklich verboten wird. Ausreichend ist die in § 42 III 1 SchulG NRW zum Ausdruck kommende Pflicht, an dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule mitzuwirken.
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