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VG Dresden, Beschluss vom 29.12.2020, 6 L 981/20 u.a.

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte

Konkret:  Art. 2 I GG / Verhältnismäßigkeit / Verhältnis zum Sprengstoffrecht

Kernaussagen: Das von der Stadt Dresden per Allgemeinverfügung erlassene Verbot, im Stadtgebiet an öffentlichen und privaten Plätzen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abzubrennen, ist rechtmäßig. Das Verbot dient vorrangig der Reduzierung menschlicher Kontakte und ist auch geeignet, Ansammlungen von Personen zu verhindern.  Die Begrenzung des Feuerwerksverbots auf die Veranstaltung von Feuerwerken in der Öffentlichkeit bzw. für die Öffentlichkeit stellen keine gleich geeigneten Mittel dar. Denn Ziel der Regelung ist es auch, etwa Anreize für das Aufsuchen von Aussichtspunkten zu vermeiden. Gleiches gilt für ein bloßes Verkaufsverbot, welches inzwischen in § 22 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt ist. Das Verbot pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen ist eine erforderliche Ergänzung zum Verbot des Abbrennens, um Umgehungen dieses Verbots wirksam begegnen zu können.

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