Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 4 I, II GG
Kernaussage: Es ist mit Art. 4 I, II GG vereinbar, eine Bewerberin um die Einstellung als Staatsanwältin oder Richterin abzulehnen, die sich weigert, für die Dauer des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten ihr aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch abzulegen.