Einordnung: Tierschutzrecht
Konkret: § 16a TierSchG
Kernaussage: Gab es in der Vergangenheit wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzrecht, die in strukturellen Umständen begründet lagen, bedarf es für eine positive Zukunftsprognose im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG einer Darlegung, dass diese Probleme nachhaltig behoben sind. Die bloße Bereitschaft zu punktuellen Verbesserungen ist hingegen nicht ausreichend.
Das Problem ist examensrelevant und erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 03/2026.
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