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VG Bremen, Urteil vom 27.11.2025, 5 K 522/24

Einordnung: Tierschutzrecht

Konkret: § 16a TierSchG

Kernaussage: Gab es in der Vergangenheit wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzrecht, die in strukturellen Umständen begründet lagen, bedarf es für eine positive Zukunftsprognose im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG einer Darlegung, dass diese Probleme nachhaltig behoben sind. Die bloße Bereitschaft zu punktuellen Verbesserungen ist hingegen nicht ausreichend.

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