Einordnung: Waffenrecht
Konkret: § 41 I, II WaffG
Kernaussagen: Eine verzerrte Realitätswahrnehmung begründet Zweifel an der persönlichen Eignung im Sinne des Waffenrechts.
Der waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalt und das Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen schließen sich nicht gegenseitig aus. Der Erlaubnisvorbehalt dient der Prüfung des berechtigten Erwerbsinteresses des Einzelnen, beim Waffenverbot steht der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund.
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