Einordnung: Straßenrecht / Allgemeines Verwaltungsrecht
Konkret: § 5 I 1 BerlStrG, § 35 S. 2 VwVfG
Kernaussagen: Straßenumbenennungen ergehen als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelnde Allgemeinverfügungen allein im öffentlichen Interesse.
Im Falle der Anfechtungsklage eines Anwohners der betroffenen Straße beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Das Problem ist examensrelevant und erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 09/2025.
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