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VG Berlin, Urteil vom 6.7.2023, 1 K 102/22 || OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.7.2025, OVG 1 N 59/23

Einordnung: Straßenrecht / Allgemeines Verwaltungsrecht

Konkret: § 5 I 1 BerlStrG, § 35 S. 2 VwVfG

Kernaussagen: Straßenumbenennungen ergehen als adressatenlose, die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache regelnde Allgemeinverfügungen allein im öffentlichen Interesse.

Im Falle der Anfechtungsklage eines Anwohners der betroffenen Straße beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

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