Einordnung: VerwaltungsprozessR / Allg. VerwR
Konkret: Leistungsklage / RSB / VA-Befugnis
Kernaussagen: Das für eine Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, wenn das Rechtsschutzbegehren auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann, was insbesondere der Fall ist, wenn eine Behörde die betroffene Person mittels Verwaltungsakt einfacher in Anspruch nehmen kann als mit einer Leistungsklage. Hieran fehlt es, wenn angesichts des Vorverhaltens des Beklagten ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist.
Mit den vom Bundesverwaltungsamt jahrzehntelang verwendeten Musterbewilligungsbescheiden zu Bildungskrediten auf der Grundlage von Förderrichtlinien des Bundesbildungsministeriums hat sich die Behörde vorbehalten, Verzugszinsen mittels Verwaltungsakt (Zinsbescheid) geltend zu machen.
Die gegenteilige Auffassung (z.B. VG Köln, 26 K 6414/22; VG Magdeburg, 6 A 420/23 MD) überzeugt nicht (hier Berufung und Sprungrevision zugelassen).
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