Einordnung: Bestattungsrecht /Europarecht
Konkret: Art. 56, 57 AEUV
Kernaussagen: Nach §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2, 16 Abs. 5 BestG NRW ist vor der Verbringung eines Leichnams in die Niederlande zwecks Kremation eine zweite Leichenschau vornehmen zu lassen.
Hierin liegt weder ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV noch gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie).