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VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2021, 1 L 480/21

Einordnung: Beamtenrecht

Konkret: Geeignetheit eines Bewerbers

Kernaussagen: Posts und Likes in den sozialen Netzwerken können Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Beruf des Bundespolizisten begründen.
So kann der "Like" eines Bildes mit homophobem Inhalt für sich genommen bereits ausreichen, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken.

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