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VerfGH Weimar, Urteil vom 01.03.2021, VerfGH 18/20

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Wesentlichkeitstheorie

Kernaussagen: § 32 S. 1 i.V.m. § 28 I 1 IfSG sind jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum bis zum 11.11.2020 eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Coronaschutz-Verordnung. Dem Verordnungsgeber kommt wegen der dynamischen Pandemielage ein weiter Einschätzungsspielraum zu.

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