Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Wesentlichkeitstheorie
Kernaussagen: § 32 S. 1 i.V.m. § 28 I 1 IfSG sind jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum bis zum 11.11.2020 eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Coronaschutz-Verordnung. Dem Verordnungsgeber kommt wegen der dynamischen Pandemielage ein weiter Einschätzungsspielraum zu.