Art. 2 § 3 der saarländischen Corona-Verordnung ist nicht mit der Verfassung des Saarlandes vereinbar. Durch die Vorschrift wird die Erhebung persönlicher Informationen nicht nur im Rahmen von Gaststättenbesuchen, sondern auch beispielsweise von Gottesdiensten, politischen und gesellschaftlichen Zusammenkünften, bewirkt. Damit ist die Pflicht zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung geeignet, Bürgerinnen und Bürger von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten entscheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen.
Über einen solchen Eingriff darf nicht die Exekutive alleine entscheiden. Vielmehr ist das Parlament berufen, in öffentlicher, transparenter Debatte Für und Wider abzuwägen, vor allem aber die Verwendung der Informationen rechtssicher zu regeln.