Einordnung: Verfassungsprozessrecht
Konkret: Abstrakte Normenkontrolle
Kernaussage: Für die Landesverfassungsgerichte bildet ausschließlich die Landesverfassung den Maßstab ihrer Entscheidungsfindung.
Eine Überprüfung der in Art. 109 III GG enthaltenen sog. Schuldenbremse ist dem VerfGH NRW nicht möglich. Daran ändert auch die Gliedstaatklausel des Art. 1 I 1 LV NRW nichts.
Es bleibt dahingestellt, ob daran festzuhalten ist, dass die Gliedstaatklausel des Art. 1 I 1 LV NRW dazu herangezogen werden kann, um ausgehend von der Landesverfassung einen Verstoß gegen Art. 71 GG feststellen zu können.