Einordnung: Staatsorganisationsrecht
Konkret: Art. 21 I GG
Kernaussagen: Eingriffe in den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Parteien am politischen Wettbewerb können zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein.
Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich sind erst dann unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen.
Das Problem ist examensrelevant und wird in unseren Crashkursskripten Öffentliches Recht behandelt. Die Entscheidung erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 05/2025.