Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 14 Hessische Verfassung (HV)
Kernaussage: Art. 14 HV enthält ein weitergehendes Grundrecht als Art. 8 GG. Zwar ist der Schutzbereich inhaltlich gleich, doch unterliegt Art. 14 HV bis auf das Anmeldeerfordernis für Versammlungen unter freiem Himmel keinem Gesetzesvorbehalt und kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.
Die nicht auf dem Anmeldevorbehalt des Art. 14 II HV beruhenden Ermächtigungsgrundlagen im HVersFG – wie ein Verbot oder Beschränkungen einer Versammlung – müssen im Hinblick auf Versammlungen unter freiem Himmel verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur zugunsten von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang möglich sind. Dabei hat die anordnende Behörde im Einzelfall praktische Konkordanz dadurch herzustellen, dass sie die einander widerstreitenden Verfassungspositionen durch Abwägung in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt.
Das Problem ist examensrelevant und wird in unserem Crashkursskripten Öffentliches Recht Hessen behandelt. Die Entscheidung erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 07/2025.