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StGH Wiesbaden, Urteil vom 6.3.2025, Az.: P.St. 2920 und 2931

Einordnung: Grundrechte

Konkret: Art. 14 Hessische Verfassung (HV)

Kernaussage: Art. 14 HV enthält ein weitergehendes Grundrecht als Art. 8 GG. Zwar ist der Schutzbereich inhaltlich gleich, doch unterliegt Art. 14 HV bis auf das Anmeldeerfordernis für Versammlungen unter freiem Himmel keinem Gesetzesvorbehalt und kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden.

Die nicht auf dem Anmeldevorbehalt des Art. 14 Abs. 2 HV beruhenden Ermächtigungsgrundlagen im HVersFG - wie ein Verbot oder Beschränkungen einer Versammlung - müssen im Hinblick auf Versammlungen unter freiem Himmel verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nur zugunsten von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang möglich sind.

Die Vorschriften des HVersFG, die zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung ermächtigen, wie etwa § 14 Abs. 1 HVersFG, lassen sich unter strikter Beachtung der Vorgabe, dass die Maßnahmen dem Schutz anderer Verfassungsgüter dienen müssen, verfassungskonform auslegen. Es ist deshalb unzulässig, Maßnahmen auf die öffentliche Ordnung als Auffangtatbestand zu stützen, weil sie sich mangels eines zu schützenden Verfassungsguts nicht unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit subsumieren lassen.

Bei der Anwendung des in § 18 HVersFG geregelten Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbots müssen die widerstreitenden Grundrechtspositionen wegen des grundsätzlich berechtigten Interesses der friedlichen Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, sich vor Angriffen Dritter schützen und unerkannt bleiben zu wollen, besonders sorgfältig unter Beachtung des subjektiven Elements - beabsichtigte Verwendung der mitgeführten Gegenstände bzw. Zielrichtung der bezweckten Anonymität - gegeneinander abgewogen werden.

Gesetze, die ein hessisches Grundrecht beschränken oder ausgestalten, müssen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 HV das entsprechende Grundrecht zitieren (Zitiergebot). Der Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 HV ist weiter als derjenige des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, weil nach dem Wortlaut des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 HV neben beschränkenden Gesetzen auch solche Gesetze erfasst sind, die Bestimmungen über die Ausgestaltung eines Landesgrundrechts enthalten. Damit gilt das Zitiergebot auch für die Eigentumsgarantie, soweit das betroffene Gesetz eine Bestimmung des Inhalts und der Begrenzung des Eigentums im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV enthält, wie etwa eine Vorschrift zur Einziehung oder Sicherstellung von Gegenständen.

 

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