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OVG Schleswig, Urteil vom 20.2.2025, 4 LB 37/23

Einordnung: Waffenrecht

Konkret: § 5 I Nr. 2a) WaffG

Kernaussagen: Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Eine aggressive Grundhaltung genügt, die die Taten anderer eher begünstigt als verhindert. Denn hierin zeigt sich die Bereitschaft zur Konfliktlösung mit Gewalt und damit der Mangel, Konflikte friedlich zu lösen.

Jeder Teilnehmer des Schwarzen Blocks der Welcome to Hell Demonstration leistete über die bloße Billigung der Gewalt hinaus alleine durch seine Anwesenheit Beistand zu Gewalthandlungen. Denn mit jedem einzelnen Teilnehmer stieg die physische und psychologische Stärke des Kollektivs und potenzierte die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften. Gleichzeitig bedeutete jeder zusätzliche Teilnehmer eine zusätzliche Anonymisierung des Einzelnen und eine erschwerte Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung durch die Staatsgewalt.

Diese Entscheidung wird in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 05/25 behandelt.

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