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OVG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2022, 5 MB 42/21

Einordnung: Abfallrecht

Konkret: Abholort von Mülltonnen

Kernaussagen: Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen von Abfallsammelfahrzeugen stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass sie nach Möglichkeit zu vermeiden sind.

Hinsichtlich der Frage, welche Strecke zu einem Sammelort für Mülltonnen zumutbar ist, gibt es keine starre Grenze dahingehend, dass eine Transportstrecke, die länger als 100 m ist, als unzumutbar anzusehen wäre. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, welche Transportstrecke zum Bereitstellungsort noch zumutbar ist.

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