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OVG Münster, Urteil vom 28.05.2021, 11 A 390/19

Einordnung: Straßenrecht / Kommunalrecht

Konkret: Zulässige Erwägungen im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis

Kernaussagen: Für die Entscheidung einer Gemeinde, eine bestimmte Art der Sondernutzung "in eine Hand" zu geben, bedarf es eines straßenbezogenen Grundes. Die Erwägung, Verwaltungsaufwand zu vermindern, hat keinen sachlichen Bezug zur Straße.

Bei der durch den Rat einer Gemeinde beschlossenen generellen Festlegung konkreter Standorte für Altkleidersammelcontainer zur Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums ist es nicht erforderlich, jeden einzelnen damit zugleich ausgeschlossenen Aufstellort in den Blick zu nehmen.
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers an einem durch eine solche generelle Festlegung ausgeschlossenen Standort bedarf es keiner individuellen Prüfung im Hinblick auf eine Übermöblierung des öffentlichen Verkehrsraums.

Diese Entscheidung ist examensrelevant. Sie wird in der RA 08/2021 veröffentlicht und generell im Jura Intensiv-Skript Crashkurs Öffentliches Recht behandelt.

 

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