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OVG Münster, Urteil vom 2.2.2026, 1 A 2008/22

Einordnung: Soldatenrecht

Konkret: § 55 Soldatengesetz

Kernaussage: Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts können als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit die militärische Ordnung in der Bundeswehr wegen der Gefahr der Nachahmung ernstlich gefährden.

In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundeswehr im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien mit rechtsextremem Gedankengut und deren Weiterleitung in Chat-Gruppen würden nicht toleriert.

Diese Entscheidung wird in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 04/2026 behandelt.

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