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OVG Münster, Urteil vom 12.05.2021, 15 A 1735/20

Einordnung: Kommunalrecht

Konkret: Verschwiegenheitspflicht

Kernaussagen: Der Rat der Stadt Dortmund war nicht berechtigt, ein Ordnungsgeld gegen zwei Ratsherren zu verhängen, die den Namen eines Bewerbers um ein Beigeordnetenamt vor der Wahl durch den Stadtrat publik gemacht hatten.

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