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OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2024, 15 B 1005/24

Einordnung: Versammlungsrecht

Konkret: § 13 I VersG NRW

Kernaussagen: Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es für Versammlungen im Grundsatz nicht. Eine andere Annahme kann aber im Fall eines Protestcamps mit einer absehbar sehr langen, etwa auf viele Monate oder gar Jahre angelegten Dauer gerechtfertigt sein. Eine solche extrem lange Dauer kann ein Indiz dafür sein, dass mit dem Camp tatsächlich kein versammlungsspezifischer Zweck verfolgt wird.

Art. 8 I GG schützt mit der negativen Versammlungsfreiheit auch das Recht, einer Versammlung fernzubleiben. Nicht geschützt ist jedoch das Recht, vor der Wahrnehmbarkeit einer Versammlung im öffentlichen Raum geschützt zu werden.

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