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OVG Münster, Beschluss vom 23.12.2025, 5 A 1807/23

Einordnung: VerwProzessR / GrundR

Konkret: § 113 I 4 VwGO / Art. 8 GG

Kernaussage: Für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 GG ist ausschlaggebend, ob ein Ort dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet ist (allgemeines öffentliches Forum).

Im Falle der Betroffenheit von privaten Flächen kann die Versammlungsbehörde nicht gegen den Willen des Verfügungsberechtigten ein allgemeines öffentliches Forum schaffen, auch nicht indem sie Versammlungen auf diesen Flächen "bestätigt".
Ein qualifizierter Eingriff in Art. 8 GG, der ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 I 4 VwGO begründen kann, liegt vor bei einem Versammlungsverbot, einer Versammlungsauflösung sowie bei behördlichen Auflagen, die die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der Versammlung wesentlich erschweren.

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