Einordnung: Polizeirecht
Konkret: Ingewahrsamnahme
Kernaussage: Das Amtsgericht ist auch für die nachträgliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer (präventiv-polizeilichen) Freiheitsentziehung zuständig, sofern die Polizei zulässigerweise während der Ingewahrsamnahme einer Person eine Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeiführt.
Das Amtsgericht bleibt, wenn es während der Ingewahrsamnahme um Entscheidung zumindest gebeten worden war, zuständig für eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung, auch für eine entsprechende nachträgliche Feststellung.