Einordnung: Ladenöffnungsrecht / Grundrechte
Konkret: §§ 2-4 LÖG NRW
Kernaussagen: Nach der Entstehungsgeschichte des LÖG NRW bestehen kaum Zweifel daran, dass Warenautomaten nicht in den Geltungsbereich des LÖG NRW fallen. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich um mehrere in einem Geschäftsraum aufgestellte Warenautomaten handelt ("Automatenkiosk"). Es handelt sich auch in diesem Fall um selbsttätige Verkaufseinrichtungen, für deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen kein Verkaufspersonal erforderlich ist.