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OVG Münster, Beschluss vom 07.11.2024, 2 D 6/24.NE

Einordnung: Verwaltungsprozessrecht

Konkret: § 47 I Nr. 2 VwGO

Kernaussagen: Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht oder nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, sind vom Kreis der Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 I Nr. 2 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der betreffenden Regelung eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt.

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