Einordnung: Verwaltungsprozessrecht
Konkret: § 47 I Nr. 2 VwGO
Kernaussagen: Regelungen, die anhand formeller Kriterien nicht oder nicht eindeutig als Rechtsnormen zu qualifizieren sind, sind vom Kreis der Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 I Nr. 2 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der betreffenden Regelung eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zukommt.