Einordnung: Baurecht
Konkret: Abstandflächen
Kernaussagen: Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts über Abstandsflächen ist das der Behörde gem. § 79 S. 1 BauO LSA eingeräumte Ermessen in aller Regel dahin auf Null reduziert, dass gegen das baurechtswidrige Vorhaben eingeschritten werden muss.