Die Pflicht, beim Besuch von Verkaufsstätten des Einzelhandels sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung ("Maske") zu tragen, muss vorübergehend hingenommen werden.
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OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2020, 13 MN 119/20
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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