Einordnung: Staatshaftungsrecht / Polizeirecht
Konkret: Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)
Kernaussage: Die Eigentümerin von zwei Hanggrundstücken, auf denen nach der Ahrtalflut im Sommer 2021 ein Steinschlagschutzzaun auf Veranlassung der Verbandsgemeinde Altenahr errichtet worden ist, hat keinen Anspruch auf dessen Beseitigung. Der von ihr geltend gemachte FBA scheitert zumindest daran, dass der Beklagten die Wiederherstellung des status quo ante unzumutbar ist.