Einordnung: Kommunalwahlrecht
Konkret: Eintreten für die freiheitlich demokartische Grundordnung
Kernaussagen: Bei Kommunalwahlen können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden; etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird.
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 53 III 1 GemO RP, wonach wählbar zum Bürgermeister nur ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.