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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2026, OVG 3 S 5/26

Einordnung: Schulrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 3 I GG

Kernaussage: Der aus Art. 7 I GG folgende staatliche Bildungsauftrag vermittelt der zuständigen Behörde einen weiten Gestaltungsspielraum,  der auch die Beurteilung umfasst, ob eine Praktikumsstätte geeignet ist, den mit dem Schülerbetriebspraktikum verfolgten Zweck zu erreichen und ob sie den schulischen Zielen widerspricht.

Es ist von diesem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt, Schülerbetriebspraktika bei Vereinigungen als ungeeignet anzusehen, die vom Verfassungsschutz als gesichert extremistisch eingestuft wurden. Das verstößt mit Blick auf Parteien weder gegen das sog. Parteienprivileg noch gegen das staatliche Neutralitätsgebot.

Das Problem ist examensrelevant und erscheint außerdem in unserer Ausbildungszeitschrift RA in der Ausgabe 03/2026.

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