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OVG Bautzen, Urteil vom 29.3.2023, 6 A 916/20

Einordnung: Polizeirecht

Konkret: §§ 31 I Nr. 2, 34 III 1 SächsPVDG

Kernaussage: Liegen der Polizei die Kontaktdaten des Fahrzeughalters (eine Mobilfunknummer) vor und hält er sich für die Polizei erkennbar mit einiger Wahrscheinlichkeit in der näheren Umgebung des Fahrzeugs auf, sodass er bei einem erfolgreichen Kontaktversuch in kurzer Zeit am Fahrzeug erscheinen kann, ist dessen Benachrichtigung vor der Sicherstellung - hier - eines entwendeten Fahrzeugs geboten.

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