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OVG Bautzen, Beschluss vom 21.12.2021, 3 B 435/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: Das OVG Bautzen hat sich erstmals nach der vorläufigen Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im niedersächsischen Einzelhandel (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2021, 13 MN 477/21) mit der sog. 2G-Regelung für sächsische Gastronomiebetriebe befasst und diese als voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Der Senat hat diese Regelung als voraussichtlich verhältnismäßig angesehen. Die Eignung der Maßnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch Geimpfte und Genesene keinen vollständigen Schutz innehaben und sowohl sich selbst infizieren als auch das Virus weiterübertragen können. Für die Eignung einer Maßnahme reicht es aus, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss. Dies ist hier der Fall, da die Impfung und eine durchgemachte Erkrankung das Infektionsrisiko nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich senken und das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit verbundener schwerer Erkrankungen fördern können. Zudem trägt jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt worden ist, zu einem gewissen Fremdschutz bei. Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, belasten sie im Übrigen auch das Gesundheitssystem weniger. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO war daher abzulehnen. Dem stehen auch die Erwägungen des OVG Lüneburg nicht entgegen, weil das Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen weiterhin ein erheblich höheres Niveau als in Niedersachsen aufweist und die vormals im Freistaat Sachsen geltende Überlastungsstufe der Normal- und Intensivstationen weiterhin überschritten ist. Überdies wird die Gastronomie - anders als der Einzelhandel - zu den Bereichen mit einem nicht niedrigen, sondern moderaten Infektionsrisiko gezählt.

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