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OLG Zweibrücken, Beschluss vom. 28.10.2019, 5 U 72/19

Ein Messestand, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, fällt unter den Begriff "Geschäftsräume" iSd § 312b BGB, wenn dieser nach seinem Erscheinungsbild und dem Charakter der Messe erkennbar dem Zweck eines Vertragsabschlusses dient. Dann steht einem Verbraucher auch kein Widerrufsrecht wegen eines sog. Außergeschäftsraumvertrages zu.

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