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OLG Zweibrücken, 04.11.2025, 8 U 19/24

Einordnung: Zivilrecht / Deliktsrecht

Konkret: Zur Prügelei verabredet? Kein Schmerzensgeld.

Kernaussage: Wer sich bewusst auf eine verabredete Schlägerei einlässt, kann sich hinterher regelmäßig nicht auf Schmerzensgeld berufen. Das OLG Zweibrücken macht deutlich: Wer freiwillig in eine Situation geht, in der es letztlich vom Zufall abhängt, wer verletzt wird, trägt das Risiko mit. Im Deliktsrecht kann ein solches Mitwirken des Geschädigten nach § 254 BGB sogar dazu führen, dass eine Haftung vollständig entfällt. Genau das war hier der Fall: Beleidigungen, Verabredung zum Kampf auf abgelegenem Parkplatz, Tierabwehrspray und laufendes Handy sprachen klar gegen eine bloße Aussprache.

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