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OLG Oldenburg - Urteil vom 01.07.2019, 13 W 16/19

Facebook muss einen ursprünglich gelöschten Post, in dem ein Nutzer ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und als feige bezeichnet hat, wieder einstellen. Die Bewertung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Sachverhalt:

Der klagende Facebook-Nutzer kritisierte unter seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime und bezeichnete es als feige, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um Hassrede.

Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Internetplattformen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. Hassreden sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen.

Lösung:

Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige sind rechtswidrig. Die Bewertung stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Facebook muss auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukommt als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend ist die Grenze zur Hassrede noch nicht überschritten. Die Sache ist auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden muss. Denn anderenfalls läuft der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löscht und damit dem Kläger die Möglichkeit nimmt, seine Meinung frei zu äußern.

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