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OLG Nürnberg, 18.11.2024, 14 U 2275/22

Einordnung: Zivilrecht / Schadensersatz

Konkret: Zur Haftung der Bank bei „Enkeltrick"

Kernaussagen: Ein 84-jähriger Mann wurde Opfer eines sogenannten Enkeltrick-Betrugs und hob innerhalb von anderthalb Stunden insgesamt 83.000 € in bar von seinem Konto ab, die er anschließend an die Betrüger übergab. Er verklagte daraufhin die Bank auf Schadensersatz und argumentierte, dass die Bankangestellten aufgrund der hohen Abhebungsbeträge und seines Alters hätten misstrauisch werden und ihn warnen müssen.

Lösung: Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Es stellte fest, dass eine Warn- und Hinweispflicht der Bank nur bei Vorliegen objektiver, massiver Verdachtsmomente besteht. Im vorliegenden Fall traten solche Verdachtsmomente nicht auf, da der Kunde ruhig und unauffällig auftrat und plausible Erklärungen für die Abhebungen gab. Die Bankangestellten hatten zudem den Kunden auf die Gefahr des Enkeltricks hingewiesen, was dieser jedoch entkräftete, indem er behauptete, direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen zu haben. Eine weitergehende Nachfragepflicht bestand daher nicht.

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