Ein Elektronikmarkt muss nicht auf Sicherheitslücken und fehlende Updates des Betriebssystems der von ihm verkauften Smartphones hinweisen. Es stellt für den Elektronikmarkt einen unzumutbaren Aufwand dar, sich die Informationen über Sicherheitslücken für jedes einzelne von ihm angebotene Smartphone-Modell zu verschaffen.
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OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019, 6 U 100/19
Rechtsgebiet: Zivilrecht
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