Eine Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos das Bild eines Prominenten mit der Frage nach einer Krebserkrankung in Zusammenhang bringen. Verwendet sie ein Bild des Prominenten als sog. "Klickköder" (Clickbaiting), so kann dieser einen Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der sog. "Lizenzanalogie" geltend machen (hier: 20.000 €).
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OLG Köln, Urteil vom 28.5.2019 - 15 U 160/18
Rechtsgebiet: Nebengebiete
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