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OLG Köln, Urteil vom 24.06.2022, 6 U 8/22

Einordnung: Zivilrecht / Wettbewerbsrecht

Konkret: Werbung mit sehr gutem Teilergebnis bei mangelhaftem Gesamtergebnis kann ausnahmsweise zulässig sein

Kernaussagen: Die Werbung mit einem sehr guten Teilergebnis bei mangelhaftem Gesamtergebnis der "Stiftung Warentest" stellt sich ausnahmsweise nicht als irreführend dar, wenn die zwischenzeitliche Verbesserung des Produkts bereits ihren Niederschlag im Testbericht findet und die "Stiftung Warentest" bereits dort die Gesamtnote ausdrücklich relativiert hat. Es macht einen Unterschied, ob die "Stiftung Warentest" bereits in dem redaktionellen Teil des konkreten Testberichts selbst ihre eigene Bewertung relativiert oder ob dies erst im Nachhinein geschieht, nachdem der Testbericht - ohne Relativierung - bereits dem Publikum zugänglich gemacht wurde.

Viele nutzen die Tests der „Stiftung Warentest“, weshalb die Entscheidung auf ein allgemeines Interesse stoßen dürfte. Für das 2. Examen in Hessen muss allerdings - wegen mehrfacher Prüfung dieses Themas in der Vergangenheit - auch mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen gerechnet werden. Unser Assessorkurs Arbeits- und Wirtschaftsrecht behandelt deshalb auch dieses Thema.

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