Versandkostenfreie Lieferung von Skripten und Karteikarten

OLG Koblenz, Urteil vom 07.12.2021, 12 U 1012/21

Einordnung: Staatshaftungsrecht
 
Konkret: Verkehrssicherungspflichten
 
Kernaussagen: Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind regelmäßig nicht geboten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Wird eine Gefährdung durch risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-) begründet, muss der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Selbst wenn eine Straße abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweist, muss eine Haftung des Straßenbaulastträgers aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht hinter das (Mit-) Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten Fahrzeug befährt. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge zu tragen, dass die Straße auch für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen Ferrari gefahrlos nutzbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug serienmäßig tiefergelegt und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen ist. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhaltet gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden können.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.

Hierzu passende Artikel