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OLG Koblenz - Beschluss vom 14.06.2019, 2 U 1260/17

Die Beklagte hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: "Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag in Höhe von zehn pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können."

Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen. Bei der von der Beklagten verwendeten "Trinkgeldempfehlung" handele es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende AGB gem. (§ 307 BGB). Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge werde der Reisende "stillschweigend", ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibe jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a III 1 BGB). (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2019, 2 U 1260/17)

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