Ein Mitverschulden des Geschädigten kann die Voraussehbarkeit eines Unfalls für den Täter ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten liegt. In diesem Fall scheidet eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tat aus. Dabei ist auf den Zeitpunkt bei Eintritt der kritischen Verkehrssituation abzustellen.
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OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2019, 4 RVs 65/19
Rechtsgebiet: Strafrecht
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